Sie kann nur beantragt werden, wenn eine Namensänderung nach den Vorschriften des Bü r-gerlichen Gesetzbuchs (BGB) nicht möglich ist. Das NÄG ist nur anwendbar für deutsche Staatsangehörige und damit nur für deutsche Pflegekinder. Namensänderung. Mai 1963), wird aufgehoben. (1) Das Namensrecht ist durch die entsprechenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts umfassend und - im Grundsatz - abschließend geregelt. Begehren volljährige Familienangehörige aus schutzwürdigen Gründen eine Änderung des Familiennamens, so werden diese Gründe den Gesichtspunkt der einheitlichen Namensführung in der Familie im allgemeinen überwiegen; anderen Familienangehörigen kann in geeigneten Fällen (z.B. Die öffentlich-rechtliche Namensänderung kann nur im Einzelfall zur Beseitigung von Unzuträglichkeiten, die sich bei der rechtmäßigen Führung eines Namens ergeben, genehmigt werden. Namensbildungen, die durch ihre Länge im täglichen Gebrauch zu Schwierigkeiten und z.B. Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am 1. (3) Absatz 2 gilt sinngemäß, wenn die Ehe der Eltern des Kindes durch Tod aufgelöst worden ist. Sie dient aber nicht der Korrektur der Bestimmungen des bürgerlichen Rechts, sondern soll nur in konkreten Härtefällen zum Tragen kommen. dem Standesbeamten, der die Geburt beurkundet hat; in einem auf Grund des Gesetzes betreffend die Eheschließung und die Beurkundung des Personenstandes von Bundesangehörigen im Auslande in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 211-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, aufgehoben durch § 28 des Konsulargesetzes vom 11. Stiefvater, Pflegeeltern), am Verfahren zu beteiligen. Er soll nicht den Kern neuer Schwierigkeiten in sich tragen z.B. Die Führung eines mit einem Hofe oder einem Unternehmen verbundenen Familiennamens kann dem Eigentümer, seinem Ehegatten und seinen Kindern im Wege der Namensänderung gestattet werden. die Namen Meyer (Maier, Mayer), Müller, Schmidt und Schulz sowie regional ähnlich häufig vorkommende Familiennamen. Dies kann bereits vor der Haftentlassung geschehen, wenn die Strafvollzugsbehörde dies befürwortet. Mehrere Vornamen können zu einem Vornamen verbunden werden; ebenso ist die Verwendung einer gebräuchlichen Kurzform eines Vornamens als selbständiger Vorname zulässig. Juli 1976 dem Ehenamen ihren Geburtsnamen angefügt, so rechtfertigt der Wunsch des Kindes, ebenfalls den Doppelnamen dieses Elternteils zu führen, eine Namensänderung nicht. das öffentliche Interesse oder; ein privates Interesse Dritter an der Beibehaltung des Namens. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit der öffentlich-rechtlichen Namensänderung nach dem Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen. Dies gilt nicht, wenn der Ehename in den Geburtsnamen des Ehegatten geändert wird, dessen Name nicht Ehename ist. durch Anlegung eines Familienbuches) verlauthart werden. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs führt. Einem Antrag auf Namensänderung kann entsprochen werden, um im Einzelfall mit dem bisherigen Namen verbundene Nachteile zu beseitigen. d) Mit Höfen oder Unternehmen verbundene Familiennamen. 4). Die Änderung ist aber möglich, z.B. Wer eine willkürliche Namensänderung nach deutschem Recht nicht erreichen kann, versucht dies oft im Ausland. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn das schutzwürdige Interesse des Antragstellers (Nummer 29) an der Namensänderung überwiegt gegenüber den etwa entgegenstehenden schutzwürdigen Interessen anderer Beteiligter (Nummer 29) und den in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck kommenden Grundsätzen der Namensführung, zu denen auch die soziale Ordnungsfunktion des Namens und das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des überkommenen Namens gehören (Nummer 30). Nur in Ausnahmefällen und nur mit einem wichtigen Grund ist eine öffentlich-rechtliche Namensänderung zulässig. Gesetz über die Änderung der Familiennamen und Vornamen (NamÄndG). Dieser Zeitpunkt liegt in den meisten deutschen Ländern zu Beginn des 19. Soll dagegen eine nachweisbar unrichtige Eintragung des Familiennamens in einem Personenstandseintrag richtiggestellt werden, so ist ein Berichtigungsverfahren nach den Vorschriften des Personenstandsgesetzes angezeigt. Danach … (1) Die Verwaltungsbehörde übersendet für jede Person, deren Geburtsname geändert worden ist oder auf deren Geburtsnamen sich die Namensänderung erstreckt, eine beglaubigte Abschrift der Urkunde, wenn die Geburt. Soll der Familienname eines nichtehelichen Kindes, das infolge einer Namenserteilung nach § 1618 Abs. im Geltungsbereich des Gesetzes beurkundet ist. Hierunter fallen nicht die standesamtlichen Namensänderungen familienrechtlicher Art (z. Bsp. Weitere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung, © Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, 2020, Bilaterale Abkommen, Vereinbarungen und Verträge, Übereinkommen der Internationalen Kommission für das Zivilstands­wesen, Religions- und Weltanschauungs­gemeinschaften, Gesetz zur Änderung personenstands­rechtlicher Vorschriften, Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Personen­standsrechts-Änderungsgesetzes, Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Namens­änderungsgesetz, Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (PDF, 99KB, Datei ist nicht barrierefrei), Website des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat. Es kommt insoweit darauf an, ob das Interesse des Antragstellers an der Namensänderung so wesentlich ist, dass schutzwürdige Interessen Dritter und die in der sozialen Ordnungsfunktion des Namens zusammengefassten Interessen der Allgemeinheit zurücktreten müssen. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. Für die Bearbeitung von Anträgen auf öffentlich- rechtliche Namensänderung ist das Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen – NamÄndG vom 05.01.1938 (RGB l.I.S.9; BGB l.III Nr. I S. 1057); Nachweis des Wohnsitzes; ist der Antragsteller im Geltungsbereich des Gesetzes wohnhaft, so genügt in der Regel eine Bescheinigung der für die Wohnung des Antragstellers zuständigen Meldebehörde, bei mehreren Wohnungen der Meldebehörde der Hauptwohnung; ferner Angabe, wo der Antragsteller in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung einen Wohnsitz, bei Fehlen eines solchen einen Aufenthaltsort oder eine gewerbliche Niederlassung gehabt hat; beglaubigte Abschriften des Geburtseintrags des Antragstellers und aller Personen, auf die sich die Änderung des Familiennamens erstrecken soll; war oder ist der Antragsteller verheiratet, so ist außer der beglaubigten Abschrift seines Geburtseintrags auch eine beglaubigte Abschrift des Familienbuches oder, falls ein Familienbuch nicht geführt wird, eine beglaubigte Abschrift des Heiratseintrags zu verlangen. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs); die Ehegatten ihren Ehenamen nachträglich bestimmen (§ 13 a Abs. Nummer 12 bleibt unberührt. Eine Beliebigkeit zur Namensänderung besteht nicht. (1) Beteiligt an der Namensänderung sind die Personen, deren Familienname geändert wird. a) Beseitigung mit dem Familiennamen verbundener Behinderungen. Öffentlich-rechtliche Namens­änderung. (1) Behörden im Geltungsbereich des Gesetzes dürfen den Familiennamen eines Deutschen ändern. Öffentlich rechtliche Namensänderungen Eine öffentlich-rechtliche Namensänderung ist als Ausnahmefall möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Kommt ein Familienname in dem engeren Lebensbereich des Namensträgers mehrfach vor, so rechtfertigt dies eine Namensänderung, wenn die Gefahr häufiger Verwechslungen besteht. Die Änderung des Familiennamens der Mutter eines nichtehelichen minderjährigen Kindes erstreckt sich auf das Kind, wenn das Kind den gleichen Familiennamen führt und in der Entscheidung nicht etwas anderes bestimmt wird. im Geltungsbereich des Gesetzes, in der Deutschen Demokratischen Republik oder in Berlin (Ost) beurkundet ist. In der Bundesrepublik Deutschland ist das Namensrecht von dem Grundsatz der Namenskontinuität geprägt. die Ehegatten keinen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) führen (z.B. eine Namensänderung nicht in Betracht, wenn sie nur damit begründet wird, daß der bestehende Name dem Namensträger nicht gefällt oder daß ein anderer Name klangvoller ist oder eine stärkere Wirkung auf Dritte ausübt. (1) Aus der Tatsache allein, daß ein Familienname fremdsprachigen Ursprungs ist oder nicht deutsch klingt, kann ein wichtiger Grund für eine Namensänderung im allgemeinen nicht abgeleitet werden; jedoch werden bei fremdsprachigen Familiennamen die Voraussetzungen der Nummer 36 häufig vorliegen. Auf dieser Grundlage darf die zuständige Behörde den Vor- oder Familiennamen auf Antrag ändern, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Gleiches gilt für Doppelnamen und sehr lange oder besonders umständliche Familiennamen (z.B. Eltern minderjähriger Kinder sind, auch wenn sie nicht selbst an der Änderung des Familiennamens teilnehmen oder als gesetzliche Vertreter tätig werden, am Verfahren zu beteiligen. Hinweis: Örtlich zuständig ist die Namensänderungsbehörde, in deren Bezirk der/die Antragsteller/in seinen/ihren Wohnsitz hat oder bei … Die Wahl des neuen Familiennamens obliegt dem Antragsteller. in der Regel eine Bescheinigung der Meldebehörde, der Personalausweis oder der Reisepaß; hat die Verwaltungsbehörde Zweifel, ob der Antragsteller Deutscher ist, so hat sie die zur Behebung der Zweifel erforderlichen Auskünfte einzuholen oder einen Staatsangehörigkeitsausweis oder einen Ausweis über die Rechtsstellung als Deutscher zu verlangen; der Reiseausweis nach Artikel 28 des Übereinkommens vom 28. Öffentlich-rechtliche Namensänderungen haben Ausnahmecharakter und sollen lediglich Unzuträglichkeiten im Einzelfall besetigen.i - 3 - 2. Ist die Beschaffung der erforderlichen Urkunden nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten oder unverhältnismäßig hohen Kosten möglich, so kann die Verwaltungsbehörde sich mit der Vorlage kirchlicher oder anderer beweiskräftiger Bescheinigungen begnügen; für Personen, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben, ein Führungszeugnis nach § 28 des Bundeszentralregistergesetzes; wenn der Antrag für eine beschränkt geschäftsfähige oder geschäftsunfähige Person durch einen Vormund oder Pfleger gestellt wird, die nach Nummer 7 Abs. Nach § 3, § 11 NamÄndG Die Zulässigkeit öffentlich-rechtlicher Namensänderungen richtet sich allgemein nach den Bestimmungen des Namensänderungsgesetzes (NamÄndG). Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. Hierunter fallen nicht die standesamtlichen Namensänderungen familienrechtlicher Art (z. Bsp. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs); ein verwitweter oder geschiedener Ehegatte seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Eheschließung geführten Familiennamen wieder annimmt (§ 1355 Abs. Die langjährige gutgläubige Führung des erstrebten Familiennamens rechtfertigt eine Namensänderung nur, wenn der Antragsteller ohne die Namensänderung Nachteile erleiden würde. Juli 1976 dem Ehennamen angefügte Geburtsname wird durch die Änderung des Ehenamens nicht berührt. Bei der Prüfung der Anstößigkeit oder Lächerlichkeit eines Familiennamens ist der sachliche Maßstab allgemeiner Erfahrungen anzulegen. Die öffentlich-rechtliche Namensänderung dient dazu, Unzuträglichkeiten im Einzelfall zu beseitigen. In­halts­ver­zeich­nis Ist das nicht der Fall, so bedarf es keiner Namensänderung, der ursprüngliche Familienname kann personenstandsrechtlich (z.B. Wer Deutscher ist, bestimmt sich nach Artikel 116 Abs. Die öffentlich-rechtliche Namensänderung hat Ausnahmecharakter. Eine im Ausland anerkannte Namensänderung wird aber in Deutschland nicht ohne weiteres anerkannt. Ein wichtiger Grund ist dann anzunehmen, wenn dem Betroffenen unzumutbare Nachteile durch den Nachnamen entstehen. Das Namensrecht anderer Staaten ist oft flexibler gegenüber Änderungen. Die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings genießt auch ein Ausländer, der im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen der Bundesrepublik Deutschland im Geltungsbereich des Gesetzes aufgenommen worden ist. Diese öffentlich-rechtliche Namensänderung dient dazu, Unzuträglichkeiten im Einzelfall zu beseitigen. Die Möglichkeit einer Adoption … Zweiter AbschnittAntrag, Erstreckung der Namensänderung. Ergibt die nach Nummer 28 vorzunehmende Gewichtung ein Überwiegen des schutzwürdigen Interesses des Antragstellers an der Änderung des Familiennamens und liegt somit ein wichtiger Grund für die Namensänderung vor, so ist dem Antrag in der Regel stattzugeben. Jedoch gilt dieser Grundsatz uneingeschränkt nur noch für den Ehenamen bei bestehender Ehe und in etwas abgeschwächter Form für die Namensgleichheit zwischen minderjährigen Kindern und ihren Eltern oder dem für ihre Namensführung maßgeblichen Elternteil. 1 Satz 2 und Abs. September 1974 (BGBl. Juli 1980 (BGBl. Aktuelle Änderungen In dieser Tabelle finden Sie gesetzliche Änderungen, die vor kurzem in Kraft getreten sind. Folgendes müssen Sie beachten: Namensänderungen … Ist das Kind verheiratet, so erstreckt sich die Namensänderung nur auf seinen Geburtsnamen. Ist der Geburtsname nach § 1355 Abs. Das ist dann der Fall, wenn der Person ein "wichtiger Grund" vorliegt. Danach kommt eine Namensänderung nur in einigen Ausnahmefällen, wie etwa im Falle einer Eheschließung, Scheidung oder Adoption, in Betracht. § 80 Erstattung von Kosten im … Dritter TeilFeststellung von Familiennamen. Für die öffentlich-rechtliche Änderung des Familien- und Vornamens einer Person ist das Recht des Staates maßgebend, dem sie angehört (Heimatrecht). In Abgrenzung zur Namenserteilung nach bürgerlichem Recht, diese erfolgt beim Standesamt, kommt eine öffentlich-rechtliche Namensänderung nach dem Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen nur nachrangig und in … Es ist der Familienname festzustellen, dessen Richtigkeit nach den Ermittlungen am wahrscheinlichsten ist. Der Gesetzgeber hat hohe Hürden an eine Namensänderung gelegt, so muss zwingend ein wichtiger Grund vorliegen, um seinen Namen …